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Wohnrecht

Das Wohnrecht oder auch Gebrauchsrecht, wird in Deutschland in der Abteilung 2, in Österreich im C-Blatt, eingetragen. Es bedeutet, dass eine oder mehrere bestimmte Personen das Recht haben, in der Immobilie (oder in Teilen) zu wohnen, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden. In den meisten Fällen wird ein solches Wohnrecht eingetragen, wenn eine Immobilie noch zu Lebzeiten verschenkt wird, der Schenkende aber noch bis zum Lebensende darin wohnen bleiben möchte. In den meisten Fällen wird das Wohnrecht auf Lebzeit eingetragen, weshalb es erst mit dem Ableben des Wohnrecht-Besitzers erlischt.

Als Berechtigter haben Sie nicht nur das Wohnrecht inne, sondern auch das Recht gemeinschaftliche Anlagen und die Einrichtung (z.B. Keller und Garten) zu nutzen. Ebenso haben Sie die Möglichkeit Pflegepersonal oder Bedienstete in der Immobilie aufzunehmen. Sie haben jedoch nicht das Recht, das Haus oder die Wohnung zu vermieten, da dafür ein Nießbrauchrecht (in Österreich “Fruchtgenussrecht”) notwendig wäre. Üblicherweise müssen Sie keine Miete zahlen, jedoch müssen Sie sich um die Instandhaltung der genutzten Räumlichkeiten kümmern sowie laufende Nebenkosten (z.B. Betriebskosten) zahlen. Renovierungen, Steuern oder öffentliche Lasten zahlt aber der Immobilieneigentümer.

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