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Immobilienertragsteuer

Bei der Veräußerung einer Immobilie fällt meist ein Gewinn an. Dieser unterliegt seit dem 01.04.2012 einer Einkommensteuerpflicht mit dem besonderen Steuersatz von 30% vom Veräußerungsgewinn. Diese Pflicht ersetzt die vormalige Spekulationssteuer. Davon ausgenommen sind sogenannte Alt-Grundstücke. Wurde die Liegenschaft vor dem 31.03.2002 erworben und unterlag demnach bei Einführung der Immobilienertragsteuer im Jahr 2012 nicht mehr der Spekulationssteuer kommt ein meist vergünstigter Steuersatz von 4,2% vom Verkaufspreis zur Anwendung. Es gibt aber die Möglichkeit einen niedrigeren Tarifsteuersatz anzuwenden, wenn die übrigen laufenden Einkünfte mit niedriger als durchschnittlich 30% besteuert werden. Unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt gibt es je nach persönlichen Umständen Befreiungen und Erleichterungen, wie die Hauptwohnsitzbefreiung oder die Herstellerbefreiung.

Da es sich bei der Immobilienertragsteuer um eine persönliche Steuer handelt, ist auch beim Teilverkauf der Verkäufer für die Bezahlung der Immobilienertragsteuer für den erhaltenen Kaufpreis verantwortlich.

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