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Kredite
24. März 2022
Lesezeit 1 Minuten

Kredite in der Erbschaft

Erben übernehmen grundsätzlich alle vertraglichen Verbindlichkeiten des Erblassers. Wenn ein Kreditnehmer stirbt, geht auch der Immobilienkredit an die Erben über. Der Kreditvertrag bleibt also bestehen und die Erben gelten fortan als Kreditnehmer. Erben können sich aber auch dazu entschließen, die beliehene Immobilie zu verkaufen und dadurch den Kreditvertrag vorzeitig zu kündigen.

Was passiert nach dem Todesfall mit der Immobilienfinanzierung?

Sobald die Erbfolge geklärt und den Erben ihr Erbe eröffnet wurde, haben diese sechs Wochen lang Zeit, um ihr Erbe auszuschlagen, also darauf zu verzichten. Das passiert in der Regel nur dann, wenn es außer Schulden nichts zu erben gibt.

Sobald eine Erbschaft angetreten wurde, gelten die Erben als neue Vertragspartner des Kreditvertrags und müssen von nun an die Raten bezahlen. Auch Bürgschaften des Erblassers gehen auf die Erben über. Können die Erben die Raten nicht bezahlen, wird die als Sicherheit eingetragene Immobilie verwertet, um das restliche Darlehen zu tilgen.

Sprechen wir über Ihre Erbschaft

Kann man ein geerbtes Darlehen kündigen?

Die Vererbung eines Immobiliendarlehens ist kein ausreichender Grund für eine vorzeitige Kündigung. Es steht den Erben allerdings in vielen Fällen frei, die Immobilie zu verkaufen und mit dem Erlös das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Dabei wird zusätzlich die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung fällig.

Fazit: Beliehene Immobilien zu vererben ist kein Problem

Die Vererbung einer beliehenen Immobilie ist rechtlich unproblematisch. Wenn die Immobilie den Erben als Wohnstätte dienen soll, sollten sie allerdings in der Lage sein, die Verpflichtungen aus der Finanzierung zu tragen. Sonst bleibt oft nur der Verkauf der Immobilie.

In jedem Fall hilft es, wenn alle Beteiligten frühzeitig und regelmäßig über ihre Finanzen und mögliche Erbteile sprechen. Das verschafft allen Seiten Klarheit und ermöglicht eine verlässliche Planung für alle Seiten.

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Johannes Siegl

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